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BGH Urteil v. - I ZR 49/12

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG

Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten Unternehmenskennzeichens durch Vertrieb von Baseballkappen unter Verwendung eines teilidentischen Wort-Bild-Zeichens - OTTO CAP

Leitsatz

OTTO CAP

1. Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.

2. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 449 Nr. 9
IAAAE-56057

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