Gesetze: § 85 Abs 4b S 1 SGB 5 vom , § 85 Abs 4b S 3 SGB 5 vom , § 85 Abs 4 S 3 SGB 5
Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis während des laufenden Kalenderjahres - Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen - gesonderte Degressionsberechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Leitsatz
Im Falle der Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) während des laufenden Kalenderjahrs und der Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen darf die KZÄV die Degressionsberechnung gesondert für die Gemeinschaftspraxis und für die Einzelpraxen durchführen. Der Grundsatz, dass die Degression jahresbezogen zu berechnen ist, steht dem nicht entgegen.