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BVerwG Urteil v. - 2 C 17/12

Gesetze: § 52 Abs 2 S 1 BeamtVG, § 53 Abs 7 BeamtVG, § 20 Abs 1 TV-L

Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zahlung der Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 TV-L

Leitsatz

Die Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (juris: TV-L) ist bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 7 BeamtVG anteilig auf alle zwölf Kalendermonate umzulegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAE-56189

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