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BFH Urteil v. - X R 7/11

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 155 Abs. 3 Satz 1

Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemanns nach Rücknahme ihres gegen den Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruchs

Leitsatz

1. Wurden Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt und nimmt die Ehefrau den im Namen beider Ehegatten vom Steuerberater eingelegten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zurück, ist ihre Hinzuziehung zu dem vom Ehemann fortgeführten Einspruchsverfahren auch noch zu einem Zeitpunkt möglich, zu dem ihr gegenüber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
2. Für eine Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO reicht es aus, dass möglicherweise aus einem einheitlichen Lebensvorgang steuerrechtliche Folgen für (irgend-) eine Steuer sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind. Ein und derselbe Sachverhalt soll nach § 174 Abs. 4 und 5 AO bei beiden deckungsgleich - sei es mit denselben oder mit unterschiedlichen Rechtsfolgen - beurteilt werden können.
3. Ein in der Form des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte, die ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können. Verfahrensrechtlich sind die zusammenveranlagten Ehegatten zwei Steuerschuldner, folglich auch Dritte im Hinblick auf § 174 Abs. 5 AO.
4. Geben zusammenveranlagte Ehegatten eine gemeinsame, von jedem unterschriebene Einkommensteuererklärung ab, die nach dem von beiden bekundeten Willen das Besteuerungsverfahren in Gang setzen soll, so liegt schon darin in der Regel die stillschweigende Vollmacht, dass jeder von ihnen auch die im Verlauf dieses Besteuerungsverfahrens und des sich ggf. daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens vorzunehmenden Handlungen mit Wirkung für den anderen Ehegatten vornehmen darf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 482 Nr. 4
HFR 2014 S. 485 Nr. 6
DAAAE-56264

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