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BFH Beschluss v. - VIII B 134/12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b, FGO § 115 Abs. 2

Heimischer Büroraum des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft als häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

1. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt i.S. des § 115 FGO, dass für die Qualifizierung eines Raumes als "häusliches Arbeitszimmer", den ein Mitunternehmer im betrieblichen Interesse der Gesellschaft nutzt, nicht erheblich ist, ob der Raum auch eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO ist. Denn "häusliches Arbeitszimmer" gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist jeder Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (hier: heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (hier: freiberuflich tätiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 509 Nr. 4
DStZ 2014 S. 220 Nr. 7
EStB 2014 S. 138 Nr. 4
KÖSDI 2014 S. 18833 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2014 S. 738
StBW 2014 S. 203 Nr. 6
RAAAE-56268

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