Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Feststellung von Baumängeln im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz
Für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem Zahlungsanspruch
zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen; Voraussetzung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist jedoch, dass sich der
Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat (vgl. ,
BStBl 2011 II S. 1015).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten – ungeachtet
der späteren Abweisung der Klage aus Beweisgründen - deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, weil ein unabhängiger Gutachter
im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt war, dass das Gebäude der Stpfl. einen vom Bauträger verursachten
Mangel aufwies.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 9 DStRE 2015 S. 729 Nr. 12 EFG 2014 S. 640 Nr. 8 UAAAE-56374