Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs
Leitsatz
1. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von , RdE 2013, 369 Rn. 13).
2. Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe "natürlich" mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 1230 Nr. 17 NJW 2014 S. 6 Nr. 11 WM 2014 S. 905 Nr. 19 XAAAE-56467