Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische Versorgung - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf - Beschränkung der medizinisch notwendigen Versorgung durch das Leistungsrecht der Krankenversicherung
Leitsatz
Unabweisbar kann ein durch eine medizinische Behandlungsmaßnahme ausgelöster Mehrbedarf gegenüber dem Regelbedarf nur dann sein, wenn die medizinisch notwendige Versorgung durch das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt wird.