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BGH Urteil v. - I ZR 64/11

Gesetze: § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 5 Abs 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmens; Berücksichtigung des Gleichnamigenrechts bei der Frage der unlauteren Werbung

Tatbestand

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist mit ihren Filialen im Norden Deutschlands tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist - die Wirtschaftsräume Nord und Süd - und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.

Fundstelle(n):
XAAAE-56587

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