Rennsportfahrzeug als Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG; Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr nicht Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels; Ort der Leistung für im Ausland veranstaltete Motorradrennen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 FGO, dass ein ausschließlich zu Renneinsätzen genutztes und nicht im öffentlichen Straßenverkehr einsetzbares Rennsportfahrzeug ("Formel-Fahrzeug") ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ist. Die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels. Ort der sonstigen Leistung durch Vermietung des Fahrzeugs ist der Sitz des leistenden Unternehmers. 2. Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, führt damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (Festhalten am Senatsurteil vom - XI R 27/09).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 733 Nr. 5 BAAAE-56606