Kürzeste Straßenverbindung für die Entfernungspauschale maßgebend
Leitsatz
1. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde zu legen, wenn diese mautpflichtig ist. 2. Verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG als die kürzeste Straßenverbindung ist die von dem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung dann, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. verbunden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 681 Nr. 5 BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 12 EStB 2014 S. 137 Nr. 4 StBW 2014 S. 203 Nr. 6 GAAAE-56613