Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
Leitsatz
1. Die Betriebsstätte des Entleihers, an der ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, ist auch dann nicht die regelmäßige Arbeitsstätte
des Leiharbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher auf die Dauer des Einsatzes
bei dem konkreten Entleiher befristet ist.
2. Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht als Werbungskosten absetzbar – auch wenn der Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit nicht beim Entleiher liegt – wenn der Leiharbeitnehmer dort bereits länger als drei Monate tätig ist.