Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung einer berufsmäßigen Betreuungsführung
Leitsatz
1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 354/13, juris).
2. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.
Fundstelle(n): NJW-RR 2014 S. 769 Nr. 13 BAAAE-57079