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BVerwG Urteil v. - 10 C 27/12

Gesetze: § 73 Abs 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a AsylVfG 1992, § 121 VwGO, § 153 VwGO, § 580 ZPO, Art 14 Abs 1 EURL 95/2011, Art 14 Abs 3 EURL 95/2011, § 826 BGB, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG

Flüchtlingsanerkennung; Rechtskraftdurchbrechung; Urteilsmissbrauch; Ausschlussfrist

Leitsatz

1. Die Rechtskraft eines zur Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils steht der Rücknahme der Anerkennung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, die von dem Urteil Gebrauch machenden Personen dies wissen und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. (Rechtsgedanke des § 826 BGB).

2. Ein sittenwidriger Missbrauch der auf einem Urteil beruhenden Flüchtlingsanerkennung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht.

3. Die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet auf die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) keine Anwendung (im Anschluss an BVerwG 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 für den Widerruf).

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAE-57128

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