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BGH Urteil v. - I ZR 123/12

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 Alt 1 PAngV, § 1 Abs 1 S 1 Alt 2 PAngV, § 5a Abs 3 Nr 3 UWG, § 23 Abs 1 Nr 1 GWB vom

Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen die Preisangabepflicht und Irreführungsgefahr bei Angabe der Herstellerpreisempfehlung in der gemeinsamen Zeitungswerbung von Kfz-Händlern - DER NEUE

Leitsatz

DER NEUE

1. Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von , GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung).

2. Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich empfohlener Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1039 Nr. 18
BB 2014 S. 641 Nr. 12
DB 2014 S. 6 Nr. 11
OAAAE-57202

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