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BFH Urteil v. - X R 21/11

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, EWGRL 434/90 Art 2 Buchst i

Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage; Wettbewerbsverbot steht einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht entgegen

Leitsatz

1. Bei einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen stellt der für den Betrieb erforderliche Grundbesitz regelmäßig die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Unerheblich ist, wenn das Betreiben des Unternehmens nur geringe Anforderungen an die Räumlichkeiten stellt.
2. Im Falle der Betriebsverpachtung (Betriebsunterbrechung im weiteren Sinn) ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.
3. Der Irrtum des Steuerpflichtigen über die rechtlichen Folgen der Umstrukturierung seines Einzelunternehmens kann nicht dazu führen, dass bei Erkennen des Irrtums zu seinen Gunsten rückwirkend eine Aufgabeerklärung fingiert wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 676 Nr. 5
EStB 2014 S. 135 Nr. 4
GmbHR 2014 S. 437 Nr. 8
KÖSDI 2014 S. 18834 Nr. 5
StBW 2014 S. 325 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2014 S. 346
GAAAE-57209

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