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BFH Urteil v. - III R 61/11

Gesetze: EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a, EWGV 574/72 Art. 10, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Anspruch auf Kindergeld einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten Arbeitnehmerin für in Polen lebende Kinder

Leitsatz

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht keine unionsrechtlich begründete Sperrwirkung des Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71, welche einer Anwendung der Rechtsvorschriften des nach der VO Nr. 1408/71 nicht zuständigen Mitgliedstaats entgegenstehen könnte. Auch bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls, um trotz der sich aus der VO Nr. 1408/71 ergebenden Zuständigkeit eines ausländischen Mitgliedstaats die Anwendung inländischen Rechts zu ermöglichen.
2. In einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 683 Nr. 5
HAAAE-57213

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