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BFH Urteil v. - IV R 33/10

Gesetze: AO § 150, AO § 149 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2, AO § 170 Abs. 2, AO § 181 Abs. 1, AO § 181 Abs. 2, AO § 181 Abs. 5

Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung; Folgen bei Nichtbeachtung der Hinweispflicht nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

Leitsatz

1. Eine Feststellungserklärung i.S. des § 181 Abs. 1 AO ist wie eine Steuererklärung in der von § 150 AO vorgesehenen Form abzugeben, d.h. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit dem davon geforderten Inhalt. Deshalb kann bei Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung deren Abgabe grundsätzlich (auch) nicht durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ersetzt werden.
2. Die Abgabe der vom Finanzamt angeforderten Einkommensteuererklärung - anstelle der formal richtigen Feststellungserklärung - führt dann zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn dadurch eine rechtlich zutreffende Bearbeitung des Steuerfalls ermöglicht wird, ohne dass die dem Finanzamt zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit gegenüber der Abgabe der formal richtigen Feststellungserklärung verkürzt wird.
3. Ein Feststellungsbescheid, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, ist rechtswidrig, wenn er den nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderlichen Hinweis nicht enthält. Der Hinweis ist selbst dann erforderlich, wenn die Verfahrenssituation des Finanzamts schwierig ist, weil gerade die Wahrung der Feststellungsfrist streitig ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 665 Nr. 5
HFR 2014 S. 484 Nr. 6
RAAAE-57214

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