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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
des (BFH/NV S. 983) und
des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ungleichbehandlung steuerfrei bleibender bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbarer pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen (§ 3 Nummern 13 und 16, § 4 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemei...