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BGH Beschluss v. - I ZB 65/12

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG, § 37 Abs 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft sowie Freihaltungsbedürfnisses durch Verkehrsdurchsetzung; Berücksichtigung einer Fehlertoleranz bei einem Meinungsforschungsgutachten; Bedeutung einer zwischenzeitlich beschränkten Benutzung der Streitmarke als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens - test

Leitsatz

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1. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist im Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Prüfung maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist, wenn der Anmelder sich nicht mit einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG einverstanden erklärt hat.

2. Liegt der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG im Eintragungs- oder Löschungsverfahren ein Meinungsforschungsgutachten zugrunde, ist bei einer statistisch ausreichend großen Stichprobe vom ermittelten Durchschnittswert ohne Berücksichtigung der Fehlertoleranz auszugehen.

3. Wird die Streitmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens benutzt, kann aufgrund der Verwendung des zusammengesetzten Zeichens auf eine fortbestehende Verkehrsdurchsetzung der Streitmarke nur geschlossen werden, wenn diese in dem zusammengesetzten Zeichen nicht dergestalt aufgeht, dass sie nicht mehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 87 Nr. 45
OAAAE-59263

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