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BGH Urteil v. - V ZR 36/13

Die Beklagte kaufte von den Klägern zu 1 bis 4 mehrere Grundstücke und schloss mit ihnen einen Erstvermietungsgarantievertrag. Die Klägerin zu 5, die Komplementärin der Klägerin zu 1, gab ihr eine Mietausfallgarantie. Die Parteien schlossen mehrere Ergänzungs- und Änderungsverträge hierzu. Die Kläger sehen die Ansprüche aus den Erstverträgen damit als erledigt an. Die Beklagte nahm den gegenteiligen Standpunkt ein und machte, anwaltlich beraten, außergerichtlich Zahlungsansprüche gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 in Höhe von 805.184,14 € und gegenüber der Klägerin zu 5 in Höhe von 4.739.010,52 € geltend. Die Kläger zu 1 bis 4 einerseits und die Klägerin zu 5 andererseits beauftragten Rechtsanwälte mit der Abwehr der Ansprüche und verlangen Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche.

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Fundstelle(n):
VAAAE-59278

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