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BSG Urteil v. - B 2 U 14/12 R

Gesetze: § 8 Abs 1 SGB 7, § 140 Abs 2 SGB 7, § 140 Abs 3 S 1 SGB 7, § 3 Nr 1 SGB 4, § 4 Abs 1 SGB 4, § 14 S 1 SGB 1, § 15 Abs 2 Halbs 2 SGB 1, § 618 Abs 3 BGB

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Auslandstätigkeit - Ausstrahlung - Auslandsunfallversicherung - etwaiger Beratungsfehler gegenüber dem Arbeitgeber - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Legalzession - Prozessstandschaft - Verletzung bei Sturz - Montageleitung auf einer Baustelle in Kasachstan

Leitsatz

Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Beratung über eine Auslandsunfallversicherung durch einen im Ausland verunglückten Arbeitnehmer, der selbst nicht beraten wurde, ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass er durch gesetzliche oder gewillkürte Übertragung Inhaber des Herstellungsanspruchs geworden ist oder diesen kraft gesetzlich angeordneter Prozessstandschaft geltend machen darf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:191213UB2U1412R0

Fundstelle(n):
LAAAE-59332

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