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BFH Beschluss v. - VI B 125/13

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, FGO § 96 Abs. 2

Häusliches Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus; Einbindung des Kellerraums

Leitsatz

1. Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass eine Einbindung in die häusliche Sphäre regelmäßig dann gegeben ist, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird - etwa durch Publikumsverkehr -aufgehoben oder überlagert.
2. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt. Bereits die Möglichkeit, das Haus über die Terrassentür zu verlassen und so den als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, spricht für die Einbindung des Raumes in die häusliche Wohnsphäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 688 Nr. 5
StBW 2014 S. 244 Nr. 7
YAAAE-59400

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