Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden
Leitsatz
1. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abwälzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den Fällen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht gelingt.
2. Die bei Stromversorgern erfahrungsgemäß bei einer bestimmten Anzahl von Stromkunden hinzunehmenden Forderungsausfälle bilden eine Fallgruppe und keine atypischen Einzelfälle, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Steuer nach § 227 AO nicht in Betracht kommt.
3. Der für die Besteuerung von Energieerzeugnissen in § 60 EnergieStG getroffenen Sonderregelung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz der Verbrauchsbesteuerung entnehmen, der auf die Stromsteuer übertragen werden müsste.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 167 Nr. 6 BB 2014 S. 725 Nr. 13 BFH/NV 2014 S. 748 Nr. 5 BFH/PR 2014 S. 208 Nr. 6 DB 2014 S. 11 Nr. 12 DB 2014 S. 6 Nr. 12 DB 2014 S. 700 Nr. 13 DStR 2014 S. 11 Nr. 12 DStRE 2014 S. 563 Nr. 9 HFR 2014 S. 428 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2014 S. 894 StB 2014 S. 96 Nr. 4 StBW 2014 S. 244 Nr. 7 ZIP 2014 S. 23 Nr. 12 QAAAE-59407