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BGH Urteil v. - I ZR 65/13

Gesetze: Art 36 § 1 CIV, Art 36 § 3 Buchst a CIV

Haftung eines Eisenbahnunternehmens im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr: Verschuldensunabhängige Haftung für Kraftfahrzeugschäden; Haftungsausschlussgrund der fehlenden oder mangelhaften Verpackung bei der Beförderung auf einem offenen Transportwaggon

Leitsatz

1. Ein Eisenbahnunternehmen haftet im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr gemäß Art. 36 § 1 CIV grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die im Obhutszeitraum am Kraftfahrzeug eines Fahrgastes entstehen.

2. Der Haftungsausschlussgrund des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV (Fehlen oder Mängel der Verpackung) umfasst nicht die mit der Beförderung in offenen Wagen verbundene besondere Gefahr.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WM 2014 S. 1592 Nr. 33
IAAAE-60191

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