Haftung eines Eisenbahnunternehmens im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr: Verschuldensunabhängige Haftung für Kraftfahrzeugschäden; Haftungsausschlussgrund der fehlenden oder mangelhaften Verpackung bei der Beförderung auf einem offenen Transportwaggon
Leitsatz
1. Ein Eisenbahnunternehmen haftet im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr gemäß Art. 36 § 1 CIV grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die im Obhutszeitraum am Kraftfahrzeug eines Fahrgastes entstehen.
2. Der Haftungsausschlussgrund des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV (Fehlen oder Mängel der Verpackung) umfasst nicht die mit der Beförderung in offenen Wagen verbundene besondere Gefahr.