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BGH Beschluss v. - III ZB 99/13

Gesetze: § 104 ZPO, § 2039 S 1 BGB

Kostenfestsetzungsverfahren: Fortführung durch Miterben nach dem Tod des obsiegenden Prozessgegners eines anderen Miterben

Leitsatz

1. Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.

2. Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 1886 Nr. 26
YAAAE-60232

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