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BSG Urteil v. - B 12 R 14/11 R

Gesetze: § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers - kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis

Leitsatz

Stellt die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen Fehler in die Interessenabwägung nicht mit ein, so liegt ein Ermessens- bzw Abwägungsdefizit nicht vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:301013UB12R1411R0

Fundstelle(n):
WAAAE-60250

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