Gesetze: § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers - kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis
Leitsatz
Stellt die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen Fehler in die Interessenabwägung nicht mit ein, so liegt ein Ermessens- bzw Abwägungsdefizit nicht vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.