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BSG Urteil v. - B 6 KA 49/12 R

Gesetze: § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 4 SGB 5, § 103 Abs 4 S 5 Nr 4 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 5 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 5 SGB 5, § 103 Abs 4a S 3 SGB 5, § 103 Abs 5 S 3 SGB 5, § 103 Abs 6 S 1 SGB 5, § 103 Abs 6 S 2 SGB 5, § 33 Abs 2 S 1 Ärzte-ZV vom , § 54 Abs 1 SGG, Art 14 Abs 1 GG

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz einer fortführungsfähigen Arztpraxis - Abstellen auf Zeitpunkt der Beantragung einer Nachbesetzung - Bewerberauswahl - Berufsausübungsgemeinschaft - Berücksichtigung des Interesses der verbleibenden Ärzte - Wille des Bewerbers zur Fortführung der Arztpraxis - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Berücksichtigung aller Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz - angemessene Berücksichtigung der Interessen der Partner einer örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Praxisnachfolge soll den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung tragen

Leitsatz

1. Die Zulassung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge setzt die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis voraus. Insoweit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachbesetzung beantragt wird.

2. Welches Gewicht den Interessen der in der Praxis verbleibenden Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft bei der Bewerberauswahl beizumessen ist, hängt auch von Dauer und Intensität der bisherigen Zusammenarbeit in der Berufsausübungsgemeinschaft ab. Ein Bewerber, mit dem die verbleibenden Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zusammenarbeiten können, kommt für die Nachfolge nicht in Betracht.

3. Für die Praxisnachfolge kommen nur Bewerber in Betracht, die den Willen zur Fortführung der Praxis haben. Dabei ist ein Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ausreichend.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:111213UB6KA4912R0

Fundstelle(n):
QAAAE-60252

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