Ein Versicherter, der Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bezieht und dessen Gesundheitszustand sich so verschlechtert, dass nun eine MdE von 25 vH anzunehmen wäre, hat keinen Anspruch auf höhere Rente, weil die eingetretene Änderung keine rechtlich "wesentliche" ist.