Stückzahlmaßstab des früheren Bremischen Vergnügungssteuergesetzes verfassungswidrig
Leitsatz
Der in dem früheren Bremischen Vergnügungssteuergesetz enthaltene Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungswidrig und nur bis zum anwendbar.
Die vorgelegte Norm § 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes verletzt - soweit sie Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreffen - den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maßstäbe für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Spielgerätesteuer ist bereits geklärt (vgl. BVerfG, ).
Das , 10 C 9/04, 10 C 8/04, 10 C 5/04 – Änderung der Rechtsprechung) hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Stückzahlmaßstab für Spielgeräte nur noch mit der Verfassung zu vereinbaren ist, wenn bestimmte Toleranzgrenzen eingehalten werden; eine Neuregelung der Spielgerätesteuer dürfe aber nicht nur auf die Stückzahl abheben.