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BVerfG Beschluss v. - 1 BvL 11/10

Gesetze: GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1, BVerfGG § 80, VergnStG Bremen § 3 Abs 1, VergnStG Saarland § 14 Abs 1

Stückzahlmaßstab des früheren Bremischen Vergnügungssteuergesetzes verfassungswidrig

Leitsatz

  1. Der in dem früheren Bremischen Vergnügungssteuergesetz enthaltene Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungswidrig und nur bis zum anwendbar.

  2. Die vorgelegte Norm § 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes verletzt - soweit sie Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreffen - den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maßstäbe für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Spielgerätesteuer ist bereits geklärt (vgl. BVerfG, ).

  3. Das , 10 C 9/04, 10 C 8/04, 10 C 5/04 – Änderung der Rechtsprechung) hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Stückzahlmaßstab für Spielgeräte nur noch mit der Verfassung zu vereinbaren ist, wenn bestimmte Toleranzgrenzen eingehalten werden; eine Neuregelung der Spielgerätesteuer dürfe aber nicht nur auf die Stückzahl abheben.

Fundstelle(n):
HFR 2014 S. 443 Nr. 5
OAAAE-60257

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