A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher Planänderung
Leitsatz
1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist ( BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10).
2. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).
3. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (hier: zur Methode der "faunistischen Potentialanalyse" zur Bestandserfassung von Fledermäusen).
4. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein "anderes Projekt", das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf.
5. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.