Gesetze: § 16 FStrG, § 17 Abs 2 FStrG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92
Klagebefugnis einer Gemeinde gegen planerische Abwägungsentscheidung; zur Abgrenzung von kommunaler Planungshoheit und Selbstgestaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Gemeinde kann die gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen.
2. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Das sogenannte Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde wird durch Maßnahmen berührt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (wie bisherige Rechtsprechung).