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§ 35 a EStG; (BStBl 2014 I S. 75) und Gewährung der Steuerermäßigung bei Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros und durch Factoring-Unternehmen
Durch das wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35 a EStG überarbeitet.
Auf folgende Klarstellungen/Änderungen wird besonders hingewiesen:
1. Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Rz 11, 12 und 14 des BMF-Schreibens)
Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, begünstigt.
In Rz 11 wird ausgeführt, dass es sich um folgende Dienstleistungen handelt:
die Reinigung des Zimmers oder des Appartements
die Reinigung der Gemeinschaftsflächen
das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege
das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege
den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.
In Rz 14 wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Kosten für die oben genannten Leistungen unabhängig davon begünstigt sind, ob der Steuerpflichtige im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege einen eigenen und abgeschlossenen Haushalt führt oder nicht.
Pflege- und Betreuungsleis...