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BFH Urteil v. - I R 26/12

Leitsatz

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt es ein starkes Indiz für die fehlende Erdienbarkeit dar, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Begünstigte ein beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter ist.
2. Diese Rechtsprechung führt nicht zu einer gegen Art 3 Abs. 1 GG verstoßenden Altersdiskriminierung. Da die Pensionszusage eine zusätzliche Vergütung für geleistete und noch zu erbringende Arbeitsleistungen darstellt, stellt die Annahme, dass eine Pensionszusage bei fortschreitendem Lebensalter nicht mehr erdient werden kann, ein sachliches Kriterium dar, das die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann.
3. Fehlt es an der Erdienbarkeit, ist die Pensionszusage bereits dem Grunde nach steuerrechtlich nicht anzuerkennen; ob die Gesamtausstattung der Höhe nach angemessen ist, spielt dann keine Rolle mehr. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine - neben dem eigentlichen Gehalt gewährte - freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers in Anerkennung einer langjährigen Betriebszugehörigkeit und in Erwartung weiterer Betriebstreue.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 728 Nr. 5
DB 2014 S. 2913 Nr. 51
DStZ 2014 S. 297 Nr. 9
EStB 2014 S. 136 Nr. 4
GmbHR 2014 S. 486 Nr. 9
HFR 2014 S. 497 Nr. 6
StBW 2014 S. 286 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2014 S. 347
HAAAE-60349

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