1. Das Gericht kann nach § 99 Abs. 1 FGO durch Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden (sog. Grundurteil). Ein Grundurteil darf nur über den Grund eines Anspruchs ergehen, nicht (auch) über die Höhe des Anspruchs oder einzelne - die Höhe des Steueranspruchs beeinflussende - Besteuerungsgrundlagen. 2. Anspruch i.S. des § 99 Abs. 1 FGO ist nicht der prozessuale Anspruch des Anfechtungsklägers, mit dem sich dieser gegen den von der Finanzbehörde geltend gemachten Steueranspruch zur Wehr setzt, sondern der materielle Steueranspruch selbst. 3. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Finanzgericht (FG) durch Zwischenurteil über eine oder mehrere entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widerspricht. Beim Ergehen eines Zwischenurteils in diesem Sinne steht den Beteiligten ein Widerspruchsrecht zu, auf das sie unter Umständen vom Gericht zuvor hinzuweisen sind. 4. Ob das FG ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO erlassen hat, bestimmt sich nach dem Tenor. Ist dieser nicht eindeutig, sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen. 5. Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer. 6. Erforderlich ist eine Aufgliederung der Steuerschuld insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann. 7. Die Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid ohne Aufgliederung der verschiedenen Steuerschulden führt bei der Schenkungsteuer zur Nichtigkeit des Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO, wenn nicht ausnahmsweise eine differenzierte Festsetzung der Schenkungsteuer für jeden einzelnen Schenkungsvorgang verzichtbar ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 716 Nr. 5 ErbStB 2014 S. 115 Nr. 5 OAAAE-60351