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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 850/12

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für einen Zivilprozess (Arzthaftungsprozess) können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und die für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter verständiger Würdigung des für und Wider aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAE-60580

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