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FG München Urteil v. - 10 K 2614/12

Gesetze: EStG § 63, EStG § 62, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ff.

Überschreiten des Grenzbetrags bei den Einkünften im Kalenderjahr 2011

Leitsatz

Ein Anspruch auf Kindergeld scheidet im Kalenderjahr 2011 aus, wenn die Einkünfte des Kindes den –anteiligen– Jahresgrenzbetrag in Höhe von 8.004 EUR überschreiten. Im Streitfall wurden Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt Dies führte zu höheren Bezügen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAE-60586

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