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BAG Urteil v. - 2 AZR 682/12

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 4 S 1 KSchG, § 13 Abs 1 S 2 KSchG, § 6 S 1 KSchG

Kündigungsschutzklage - Klagefrist

Leitsatz

Erhebt der Arbeitnehmer binnen dreier Wochen nach Zugang einer Kündigung eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht und die Wirksamkeit jeglichen potentiellen Auflösungstatbestands in Abrede stellt, hat er die Frist des § 4 Satz 1 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn er die fragliche Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - nunmehr konkret bezeichnet - in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen Kündigungsschutzantrag stellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 884 Nr. 15
DB 2014 S. 7 Nr. 14
DB 2014 S. 891 Nr. 16
NJW 2014 S. 8 Nr. 16
PAAAE-60689

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