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BGH Urteil v. - V ZR 6/13

Gesetze: § 313 BGB

Erbbaurechtsvertrag: Herabsetzung des Erbbauzinses nach Wegfall der Anschlussförderung für öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin

Tatbestand

Die Rechtsvorgänger der Parteien schlossen am 18. Dezember 1992 einen Erbbaurechtsvertrag, worin das Land Berlin (Rechtsvorgänger der Beklag- ten) der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Erbbaurecht an einem Grundstück in B.             zwecks Errichtung eines Wohngebäudes mit 78 Einheiten und 39 Pkw-Stellplätzen bestellte. Nach § 4 Abs. 1 beträgt der Erbbauzins jährlich 4,5 % des Verkehrswerts des Grund und Bodens von 1.600 DM/qm. In § 4 Abs. 4 ist ein Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und bei bestimmten Änderungen des Grundstückswerts vereinbart. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtete sich u.a., bei der Durchführung der Baumaßnahmen die von der     -Kreditanstalt B.             in einem Bewilligungsbescheid vom 8. April 1992 festgelegten Vorgaben einzuhalten.

Fundstelle(n):
MAAAE-60719

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