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BGH Beschluss v. - XII ZB 499/11

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, Nr 1000 RVG-VV, Nr 3401 RVG-VV

Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr

Leitsatz

1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

3. Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 770 Nr. 14
NJW 2014 S. 8 Nr. 16
NJW-RR 2014 S. 763 Nr. 12
ZIP 2014 S. 1697 Nr. 35
LAAAE-60728

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