Gesetze: § 90 Abs 1 S 1 SGB 7, § 90 Abs 2 S 1 SGB 7, § 212 SGB 7, § 214 Abs 2 S 1 SGB 7, § 22 Abs 1 S 1 BAT, Anl 1a BAT
(Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - Studentin - Arbeitsunfall - Maßgeblichkeit des Lebensalters - keine Voraussetzung: Verzögerung oder Nichtbeendigung der Ausbildung oder des Studiums - tarifliche Eingruppierung - Vergütungsgruppe IIa des BAT - Übergangsrecht)
Leitsatz
Die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzt nicht voraus, dass die Ausbildung oder das Studium mit Verzögerung oder überhaupt nicht beendet wurden.