Abgesenkte Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet; Besoldungsangleichung; Abstandsgebot
Leitsatz
1. Die abgesenkte Besoldung der Beamten und Richter, die erstmals im Beitrittsgebiet ernannt wurden und dort zeitlich überwiegend ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben hatten, war bis zum mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die Landesgesetzgeber durften das Regelungssystem der 2. BesÜV bis zu deren Auslaufen am als eigene Landesregelung fortführen.
3. Das Hinausschieben der Besoldungsangleichung um zwei Jahre für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 und für Richter war mit Blick auf die besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar.
4. Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Besoldung. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht deckt nicht die auf Dauer angelegte Einebnung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen.