Leistungen der Ausbildungsförderung; Erstattungsrechtsstreit; Antragserfordernis; Prozesszinsen
Leitsatz
1. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind.
2. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 1979 Nr. 27 ZAAAE-60784