Die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO gewährleistet eine sachgerechte Ermessensausübung, wahrt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und macht von dem gesetzlich eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch (hier: Erlass von Nachzahlungszinsen nur insoweit, als die freiwillige Leistung des Steuerpflichtigen für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist).
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Fundstelle(n): BB 2014 S. 1637 Nr. 27 BFH/NV 2014 S. 660 Nr. 5 StBW 2014 S. 501 Nr. 13 UAAAE-60939