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BFH Beschluss v. - II B 125/13

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, BGB § 612

Aufwendungen des Erben für erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar

Leitsatz

Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand. Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 699 Nr. 5
StBW 2014 S. 406 Nr. 11
UVR 2014 S. 173 Nr. 6
RAAAE-60940

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