Aufwendungen des Erben für erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar
Leitsatz
Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand. Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 699 Nr. 5 StBW 2014 S. 406 Nr. 11 UVR 2014 S. 173 Nr. 6 RAAAE-60940