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BFH Urteil v. - III R 20/12

Gesetze: EStG § 10 Abs. 2 Satz 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, FGO § 155, ZPO § 560, DiplBezÜbk Art. 34, DiplBezÜbk Art. 37 Abs. 2

Kein Anspruch auf Kindergeld für im Ausland als sog. Ortskräfte lebende deutsche Staatsangehörige

Leitsatz

1. Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und als sog. Ortskräfte bei der Deutschen Botschaft in einem Karibikstaat Dienstbezüge vom Auswärtigen Amt beziehen, haben keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder, wenn sie im Karibikstaat ansässig und dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
2. Der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG bedarf es dann nicht, wenn die Person nach den Regeln des maßgeblichen ausländischen Steuerrechts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist.
3. Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird, ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nur die inländischen Einkünfte (nicht das Welteinkommen) erfasst werden und persönliche Verhältnisse weitgehend außer Betracht bleiben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 684 Nr. 5
DStRE 2014 S. 705 Nr. 12
HFR 2014 S. 518 Nr. 6
VAAAE-60943

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