1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug eingesetzt, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Es liegt somit eine Auswärtstätigkeit vor. Aufwendungen des Fahrers für seine Fahrten zwischen Wohnung und dem Ort der Übernahme des Fahrzeugs sind nicht lediglich in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann, liegt dort, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 691 Nr. 5 EStB 2014 S. 170 Nr. 5 HFR 2014 S. 501 Nr. 6 StBW 2014 S. 325 Nr. 9 JAAAE-60947