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Umsatzsteuer; Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2a Satz 1 UStG
Durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom (ABl EU 2013 Nr. L 353 S. 5) wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG vom (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie– MwStSystRL– ABl EU 2006 Nr. L 347 S. 1) geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am in Kraft getreten.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, und Saint Martin, die als Drittlandsgebiet gelten.
Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom (ABl EU 2010 Nr. L 325 S. 4) seit kein in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV (Artikel 355 Abs...