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Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs bei Dividenden aus Frankreich i. V. mit § 8b Abs. 5 KStG
1. Steuerbefreiung von Dividenden aus Frankreich
Nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Frankreich können Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezahlt, in Deutschland besteuert werden. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Frankreich sieht hierfür die Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor, welche für Schachteldividenden jedoch durch Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b DBA-Frankreich eingeschränkt wird. Danach ist die Freistellung nach Buchstabe a nur auf die „Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft bezahlt werden, der mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören”.
Erzielt demnach eine inländische Körperschaft Dividenden von einer französischen Tochtergesellschaft bei einem Beteiligungsumfang von mindestens 10 %, stellt sich mithin auch die Konkurrenzfrage zwischen der Anwendung des § 8b Abs. 1 i. V. mit dem 5 %-igen Zuschlag nach § 8b Abs. 5 KStG sowie der Freistellungsregelung nach dem DBA-Frankreich. Der , BStBl 2011 II S. 129, sowie entschied...