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BGH Urteil v. - X ZR 146/12

Gesetze: Art 87 Abs 1 EuPatÜbk

Europäisches Patentrecht: Inanspruchnahme des Prioritätsrechts einer vorangegangenen Anmeldung

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 062 745 (Streitpatents). Das Streitpatent, das am 24. Dezember 1999 angemeldet worden ist, nimmt die Priorität von vier britischen Patentanmeldungen in Anspruch und umfasst 10 Ansprüche. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:

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Fundstelle(n):
HAAAE-61172

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